Fragen & Antworten
In diesem Bereich versuchen wir euch Antworten auf häufig gestellte Fragen und Unklarheiten zum Thema Mountainbiken zu geben. Falls eure Frage nicht dabei ist, wendet euch einfach direkt an uns. Wir helfen euch gerne weiter!
1. Darf ich auf einer Forststraße mit Fahrverbotstafel Mountainbiken?
Unterschiedliche Bundes- bzw. Landesgesetze können im Bereich des Mountainbikens zur Anwendung kommen.
Im Rahmen des Betretungsrechtes des Waldes (§ 33 österreichisches Forstgesetz) darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich darin aufhalten. Mountainbiken fällt nicht unter diesem Betretungsrecht. Forststraßen gehören rechtlich zum Wald. Es braucht bei Forststraßen die Zustimmung der WegehalterInnen. Bei Trails braucht es in jedem Fall die Zustimmung der EigentümerInnen.
Das Befahren von alpinem Ödland oberhalb der Waldgrenze regeln, wenn vorhanden, eigene Landesgesetze. In Tirol wird die Nutzung von alpinem Ödland beispielsweise nicht durch ein Landesgesetz, sondern durch das Gewohnheitsrecht geregelt.
Auf landwirtschaftlichen Flächen (Almflächen, Wege auf Almflächen) gilt das Feldschutzgesetz, welches die Zustimmung der GrundeigentümerInnen voraussetzt.
Je nach rechtlicher Grundlage beziehungsweise Widmung können demnach unterschiedliche Gesetze zur Anwendung kommen. Alle Touren, welche in Tirol durch die WegehalterInnen bzw. GrundeigentümerInnen freigegeben sind, sind Bestandteil des Tiroler MTB Modells und mit offiziellen MTB-Schildern in der Natur markiert.
2. Ist Mountainbiken umweltfreundlich?
Jede Form der Wald bzw. Naturnutzung stellt einen Eingriff in die Natur dar. Eine überproportional hohe Naturbelastung kann im Vergleich zu anderen Natursportarten wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden. Aus ökologischer Sicht rechtfertigt es damit auch keine vordringliche Reglementierung des Mountainbikens. Die ökologisch geringfügigen Beeinträchtigungen, die auch wissenschaftlich nachgewiesen sind, lassen sich im Vorfeld durch durchdachte planerische Maßnahmen verhindern. Rücksichtsvolles Verhalten und Wegegebot sind natürlich auch für MountainbikerInnen Voraussetzung und fester Bestandteil der Verhaltensregeln in der Natur.
3. Gibt es ein allgemeines Recht auf freien Zugang zur Natur?
Entgegen einer verbreiteten Meinung gibt es kein allgemeines Recht auf den freien Zugang zur Natur. Der Aufenthalt am Berg stößt auf breite Akzeptanz und dazu gehört auch das Mountainbiken. Dennoch ist die-/derjenige, die/der die Natur betritt, in der Regel nicht EigentümerIn des Grundes, auf dem sie/er sich bewegt. Die Nutzung von fremdem Eigentum kann aber vielfältig geregelt werden. Grundlage ist das Privatrecht wie z.B. ein Vertrag, eine Ersitzung oder Duldung durch GrundeigentümerInnen oder aber das öffentlich rechtliche Gegenstück zur privaten Dienstbarkeit, dem Gemeingebrauch. Letzteres braucht aber eine klare gesetzliche Grundlage wie z.B. § 33 Forstgesetz, in dem das Betretungsrecht des Waldes klar geregelt ist. Das Befahren mit Mountainbikes kann in Tirol offiziell nur über das Privatrecht geregelt werden. Dies gilt sowohl für den Wald wie auch alpines Ödland. Andere Länder – andere Gesetze. Im Nachbarland Bayern ist z.B. in der Verfassung das Grundrecht auf Genuss von Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur gewährleistet und beinhaltet auch das Radfahren. In Tirol versuchen wir den Zugang mit dem Mountainbike zur Natur im Miteinander und unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen über das Tiroler MTB Modell zu lösen.
4. Macht Mountainbiken die Wege kaputt?
Hauptgründe für Erosionsschäden an Wegen sind der hohe Nutzungsgrad, erosionsbegünstigende Faktoren des Geländes, Wegedesign sowie Wettereinflüsse. Letzteres trägt zum größten Teil an bedeutenden Schäden von Wegen bei. Wissenschaftlich gibt es noch relativ wenige Untersuchungen, die Schäden an Wegen nach verschiedenen Nutzergruppen unterscheiden. Belegt ist, dass das Mountainbiken, wie auch andere Wegenutzungen, ihren Anteil zur Erosion an Wegen beitragen. Ein höherer Anteil der verursachten Wegerosion kann jedoch nicht primär dem Mountainbiken zugeordnet werden. Es setzt aber auch defensives wegeschonendes Fahrverhalten voraus. Bei blockierten Hinterrädern und Kurvenslides kann der Weg durchaus stärker in Mitleidenschaft gezogen werden. Mit Verweis auf den Ehrenkodex sollte das aber ohnehin eine Ausnahme darstellen.
5. Was hat es eigentlich mit der Haftung auf sich?
Die Haftungsfrage wird im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. MTB Routen und Singletrails werden hier als Wege definiert. Wege im Sinne des Gesetzes sind Verkehrsflächen aller Art. Es ist also egal, ob der Weg künstlich angelegt wurde oder durch längere Benützung entstanden ist. Für Wege gilt die sogenannte Wegehalterhaftung. HalterIn eines Weges ist, der/die eine konkrete Verfügungsmacht über den Weg besitzt und Maßnahmen zur Erhaltung setzen kann. Bedeutet: Jemand ist zuständig und verantwortlich für den Weg. Eigentum alleine ist nicht ausschlaggebend. HalterInnen haften für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand des Weges entstanden sind. Voraussetzung ist aber, die grob fahrlässige beziehungsweise vorsätzliche Verschuldung der WegehalterInnen. Die Beurteilung von "mangelhaft" richtet sich nach dem konkreten Widmungszweck des Weges. Forststraßen müssen z.B. eine angemessene Verkehrssicherheitspflicht für FußgängerInnen sicherstellen, da diese rechtmäßig von FußgängerInnen benützt werden dürfen. Wird ein Weg unerlaubt befahren und es tritt ein Schaden durch den mangelhaften Zustand des Weges ein, besteht keine Haftung der WaldeigentümerInnen, sofern die unerlaubte Benützung erkennbar war. Dies ist jedoch von Fall zu Fall gesondert zu beurteilen.
6. ...und was sind jetzt die Aufgaben des Landes Tirol?
Das Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Forst entwickelt, koordiniert und betreut in Zusammenarbeit mit den Partnern das Programm BERGWELT TIROL – MITEINANDER ERLEBEN. Die Tätigkeiten liegen vor allem im Bereich der konzeptiv planerischen Maßnahmen im Bereich der Natursportarten und in der Bewusstseinsbildung zu Konfliktreduzierung auf Landesebene. Direkte Projektträgerschaft und Umsetzung von Angeboten wie MTB Routen, Singletrails und Bikeparks übernimmt das Land Tirol nicht. Bedeutet, dass wir nicht aktiv Projekte im Bereich des Mountainbikens umsetzen. Dies ist Aufgabe der Gemeinden, Tourismusverbände und Seilbahnen. Mit den Rahmenbedingungen des MTB-Modells 2.0 haben wir versucht, unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetze, im Einklang der Natur und anderer betroffenen Interessensgruppen, den Zugang der Allgemeinheit zur Natur mit dem Mountainbike sicherzustellen. Der Fachbereich Landschaftsdienst, Gruppe Forst berät ProjektträgerInnen und verwaltet die offiziellen Strecken (Übereinkommen für die Freigabe, Förderungsverträge, Auszahlungen von Fördergeldern, Überprüfung der Einhaltung von Rahmenbedingungen u.v.m.). Wir versuchen mit Überzeugungsarbeit und Landesförderungen attraktive Anregungen für die Umsetzung von konkreten Projekten zum Thema Mountainbiken und ganz konkret im Bereich der Singletrails zu schaffen und damit auch einem gewünschten politischen Auftrag in Tirol nachzukommen.
Kontakt:
Lars Lotze
Land Tirol - Abteilung Waldschutz
Bürgerstr. 36, 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 508 4603